Entsteht ein Recht, wenn ich Leistungen jahrelang gratis erhalte?
günstig für Grundeigentümer betrifft Nutzungsberechtigte, Grundeigentümer, Gemeinden, Vereine
Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Ersitzung setzt Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss. Es ist notwendig, dass die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist; bloße Entgegennahme von Leistungen an sich genügt nicht (hier: unentgeltliche Stromlieferung für eine Kirche).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können.OGH 1 Ob 137/14z, 22.10.2014
- Die Annahme des Miteigentümers, er nutze einen allgemeinen Teil des Hauses, hindert die Ersitzung.OGH 5 Ob 249/04k, 09.11.2004
- doch bringen bäuerliche Nutzungen, die jemand aus eigener Machtvollkommenheit in Anspruch nimmt (hier: die Grasnutzung, das Ernten von Obst, die Pflege und das Pflanzen von Bäumen), bei landwirtschaftlichen Grundstücken die dem Eigentum wesentliche Zugehörigkeit zumindest dann ausreichend deutlich zum Ausdruck, wenn sie nach Art und Umfang ortsüblich sind.OGH 5 Ob 2090/96f, 16.04.1996
- Auch die Ersitzung einer Reallast setzt ein für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung voraus.OGH 1 Ob 48/91, 18.12.1991
- Berufung des Beklagten darauf, dass er einen öffentlichen Weg zu benützen vermeinte, ist mit einer Inanspruchnahme eines auf eigenen Rechtsbesitz gegründeten Rechtes zur Benützung nicht vereinbar.OGH 2 Ob 532/87, 12.04.1988
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Weshalb etwa die Benützung einer fremden Sache im Rahmen einer örtlichen Übung oder eines Gemeingebrauches nicht zur Ersitzung führt.OGH 1 Ob 4/82, 03.03.1982
- Erkennbare beiderseitige Willensbekundung.OGH 7 Ob 11/74, 21.02.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 44.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 206/24m, 19.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 232/23p, 12.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung und Duldung des Eigentümers
Eigentum und Grundbuch · Ausübung bei Ersitzung einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Erkennbare Rechtsausübung beim Ersitzen
Eigentum und Grundbuch · Untauglicher Grund für die Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Erkennbare Nutzung bei Ersitzung