Wie muss ich ein Recht ausüben, damit ich es ersitze?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Unternehmer
Sie müssen es während der gesamten Ersitzungszeit so ausüben, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks das erkennen kann: im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang. Bloßes Hinnehmen einzelner Vorgänge durch die Betroffenen genügt nicht. Wurde das Recht vertraglich eingeräumt, kommt eine Ersitzung nicht in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 09.10.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Durch die Ersitzung können auch unregelmäßige Dienstbarkeiten außerbücherlich erworben werden, notwendig ist aber eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im wesentlich gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmten Umfang.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das bloße Setzen von Flugbewegungen und das Hinnehmen dieser Flugbewegungen durch die Anrainer ist aber unzureichend.OGH 2 Ob 252/05f, 03.11.2005
- Ebenso können unregelmäßige Servituten durch Rechtsgeschäft erworben werden, wobei bei vertraglicher Einräumung Ersitzung ausscheidet.OGH 8 Ob 622/91, 09.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 48/19y, 13.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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