Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 117/25v
Worum es ging: Kann ich etwas verbieten lassen, das schon vorbei ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Unterlassungsklage richtet sich gegen künftige Eingriffe und kann Geschehenes nicht ungeschehen machen. Etwas, das bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, können Sie nicht verbieten lassen.
Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.
Ob Sie vorbeugend auf Unterlassung klagen können, richtet sich danach, was das jeweilige Gesetz vorsieht. Zulässig ist es zum Schutz von Eigentum und ähnlichen Rechten, besonders im Nachbarrecht, und innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gibt es diesen Anspruch nur in einzelnen gesetzlich geregelten Fällen.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.
Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.
Der Oberste Gerichtshof befasst sich nur mit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Lässt sich die Frage schon aus dem Gesetzestext und dem üblichen Wortsinn im Zusammenhang beantworten und ist diese Lösung auch in der Fachliteratur unstrittig, liegt eine solche Frage nicht vor.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 30.04.2025, 1 R 2/25b-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 226 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
52 Absätze, 11.511 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Geschäftszahl
7Ob117/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. J*, und 2. D*, beide vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2025, GZ 1 R 2/25b-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 29. Oktober 2024, GZ 6 C 90/24i-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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