Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 151/24z

Worum es ging: Muss ich alle Miteigentümer klagen oder nur den Störer?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie haben die Wahl. Sie können nur den Störer auf Unterlassung klagen; über ein von ihm behauptetes Recht wird dann nur nebenbei und ohne endgültige Wirkung entschieden. Oder Sie klagen alle Miteigentümer des angeblich berechtigten Grundstücks, dann wird über das Recht endgültig entschieden. Welche Klage vorliegt, bestimmt allein Ihr eigenes Vorbringen.

Ja. Sie können allein gegen den Störer vorgehen, auch wenn das angeblich berechtigte Grundstück ihm gemeinsam mit anderen gehört. Sie können dabei auch klären lassen, ob ihm das behauptete Recht zusteht. Das gilt selbst dann, wenn er sein Recht von jemandem ableitet, der es gar nicht einräumen durfte.

Nur wenn eine Klage inhaltlich abgewiesen wurde, weil ein bestimmtes Recht an der Sache tatsächlich besteht, ist das Gericht in einem späteren Verfahren an diese Feststellung gebunden. Wurde dagegen bloß das Begehren abgewiesen, dass an einem Grundstück keine außerbücherlichen Rechte bestehen, ist das Gericht im späteren Verfahren über die Eintragung des Eigentums nicht an die damaligen Feststellungen gebunden.

Wurde eine frühere Klage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht am Grundstück tatsächlich besteht, muss diesem Recht im neuen Verfahren ohne weitere Beweise stattgegeben werden. Dafür genügt es, dass jeweils die Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstücks am Verfahren beteiligt sind. Es schadet nicht, wenn die heutigen Eigentümer die Grundstücke erst später erworben haben.

Wird auf Räumung geklagt, prüft das Gericht nicht, ob eine frühere gerichtliche Aufkündigung den besonderen Verfahrensvorschriften entsprochen hat. Geprüft wird nur, ob die außergerichtliche Kündigung nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geeignet war, das Mietverhältnis wirksam zu beenden.

Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass es ein Recht oder Rechtsverhältnis gibt, das überhaupt festgestellt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Klage abgewiesen.

Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.

Wurde in einem früheren Prozess über eine Frage nur nebenbei entschieden, weil sie dort bloß eine Vorfrage war, können Sie diese Frage später zum eigenen Gegenstand einer Klage machen. Das frühere Urteil steht einer solchen Klage nicht im Weg.

Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.

Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.

Beurteilt ein Gericht eine Frage nur nebenbei, um zu seiner Entscheidung zu kommen, wird diese Beurteilung nicht verbindlich; dasselbe gilt für die Tatsachenfeststellungen. Verbindlich wird eine solche Frage nur, wenn Sie im Verfahren eigens beantragen, dass darüber im Urteilsspruch abgesprochen wird.

Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.

Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.

Verbindlich wird nicht nur der Urteilsspruch, sondern auch der Teil der Begründung samt den Feststellungen, der nötig ist, um den Spruch überhaupt zu verstehen. So weit reicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils auch in spätere Verfahren.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 362 ABGB § 523 ZPO § 411

Entscheidungstext

47 Absätze, 13.001 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8Ob151/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* H*, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagten Parteien 1. L* K*, und 2. C* K*, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2024, GZ 1 R 129/24m-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zwettl vom 28. April 2024, GZ 1 C 149/24w-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts zum Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit (Punkt 1.) wiederhergestellt wird.

Hinsichtlich des weiteren Feststellungsbegehrens (Punkt 2.) wird die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail