Wem gehört die Forderung, wenn sie nur zum Eintreiben übertragen wird?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Inkassobüros, Unternehmer
Bei einer Übertragung zum Inkasso wird der Empfänger tatsächlich Gläubiger der Forderung. Er ist aber verpflichtet, das eingehobene Geld an den bisherigen Gläubiger abzuführen. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung eines Vollrechts unter Beschränkungen, also um eine Art uneigennützige Treuhand.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen.OGH 8 Ob 33/13f, 29.04.2013
- Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen.OGH 4 Ob 183/11g, 10.07.2012
- Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen.OGH 5 Ob 238/10a, 26.05.2011
- Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen.OGH 8 Ob 205/02h, 22.05.2003
- Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht.OGH 8 Ob 205/02h, 22.05.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt.OGH 3 Ob 229/99v, 20.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010457 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
- OGH 10 Ob 29/25z, 21.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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