Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 21/21y

Worum es ging: Wem gehört die Forderung, wenn sie nur zum Eintreiben übertragen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Übertragung zum Inkasso wird der Empfänger tatsächlich Gläubiger der Forderung. Er ist aber verpflichtet, das eingehobene Geld an den bisherigen Gläubiger abzuführen. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung eines Vollrechts unter Beschränkungen, also um eine Art uneigennützige Treuhand.

Nicht immer. Geht der Verkäufer sachlich auf Ihre Mängelrüge ein, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen, verzichtet er damit schlüssig darauf, sich später auf die versäumte Frist zu berufen. Ob ein solcher schlüssiger Verzicht anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

In der Regel nicht mehr, wenn er die Verbesserung zugesagt oder tatsächlich versucht hat. Darin liegt üblicherweise ein stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Verspätung Ihrer Mängelrüge zu berufen; ein solcher Verzicht ist auch nachträglich wirksam. Wer sich darauf stützt, muss die Umstände aber im Verfahren vorbringen.

Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für die Fristen der Gewährleistung. Voraussetzung ist, dass Sie die eingebrachte Klage auch gehörig weiterverfolgen.

Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.

Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Ob eine Erklärung als Anerkenntnis zu werten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es handelt sich deshalb um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof aufgreifen muss.

Wie eine gekaufte Ware zu untersuchen ist, richtet sich zuerst nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Gebräuche der Branche an. Sehr teure und aufwendige Untersuchungen sind nicht zumutbar, bei großen Warenmengen müssen Sie aber gegebenenfalls Fachleute beiziehen.

Grundsätzlich ja: Bei der Rückabwicklung werden die Nachteile und der Wertverlust aus Ihrem zwischenzeitlichen Gebrauch berücksichtigt. Angerechnet wird aber nur der Wertverlust bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem Sie berechtigt die Rückabwicklung verlangt haben. Die längere Nutzung wegen erfolgloser Reparaturversuche darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 UGB § 377 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.725 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

4Ob21/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C* I*, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 68.707,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2020, GZ 3 R 125/20g-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail