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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 29/25z

Worum es ging: Wem gehört die Forderung, wenn sie nur zum Eintreiben übertragen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Übertragung zum Inkasso wird der Empfänger tatsächlich Gläubiger der Forderung. Er ist aber verpflichtet, das eingehobene Geld an den bisherigen Gläubiger abzuführen. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung eines Vollrechts unter Beschränkungen, also um eine Art uneigennützige Treuhand.

Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.

Die Übertragung einer Forderung ist nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt. Ist die Übertragung unwirksam, ist die klagende Seite nicht Ihr Gläubiger. Diesen Einwand können Sie als Schuldner erheben.

Die Übertragung einer Forderung kommt formlos durch Einigung zustande, setzt aber ein gültiges Grundgeschäft voraus. Eine Form ist nur dann einzuhalten, wenn schon das Grundgeschäft eine Form verlangt. Vereinbarungen, die wirtschaftlich mit der Übertragung von GmbH-Anteilen zusammenhängen, brauchen dagegen keinen Notariatsakt.

Wird eine Forderung nur zum Einziehen übertragen, ist das eine abgeschwächte, aber dennoch echte Abtretung. Der Übernehmer wird dadurch tatsächlich Gläubiger der Forderung.

Wird eine Forderung nur zum Einziehen übertragen, darf die Person, die sie erhalten hat, dennoch darüber im Prozess verfügen. Sie kann die Forderung also selbst gerichtlich geltend machen.

Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.

Ob derjenige, der eine Forderung abgetreten hat, sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Übernehmers im eigenen Namen einklagen darf, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart ist. In mehreren Fällen ist das möglich, etwa bei stiller Abtretung, bei Rückabtretung zum Einziehen oder bei Treuhand. Unzulässig ist nur, das Recht zu klagen losgelöst von der Forderung zu übertragen.

Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.

Haben Sie erkennbar viel zu viel eingeklagt, kann die günstige Kostenregel für Beträge, die das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt, nicht angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn der zugesprochene Betrag tatsächlich nach richterlichem Ermessen bestimmt wurde.

Kann eine im Ausland insolvente Person über ihre in Österreich gelegene Forderung frei verfügen, darf sie diese selbst gerichtlich geltend machen, etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts. Sie darf damit auch einen Dritten betrauen und die Forderung zum Einziehen übertragen, sogar an den im ausländischen Insolvenzverfahren bestellten Verwalter. Der Rechtsgrund für diese Übertragung liegt jedenfalls im Auftrag zur Einziehung oder in der Geschäftsbesorgung.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 43 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 503

Entscheidungstext

46 Absätze, 17.232 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

10Ob29/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.380 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2025, GZ 12 R 40/24z-55, mit dem der Berufung der klagenden Partei nicht, hingegen jener der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2024, GZ 14 Cg 35/22t-49, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.454,53 EUR (darin enthalten 226,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.294.53 EUR (darin enthalten 206,69 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 259,42 EUR (Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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