Wann gehört eine abgetretene Forderung dem neuen Gläubiger?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Banken, Unternehmer
Schon mit der Vereinbarung über die Abtretung. Ein zusätzlicher Übergabeakt ist dafür nicht nötig. Anders ist es bei Forderungen aus Order- und Inhaberpapieren: Dort muss auch die Urkunde übergeben werden, etwa bei einem Sparbuch mit kleinem Betrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über.
2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Forderungen aus "Kleinbetragssparbüchern" werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen.OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
- Hier: Inhaberschuldverschreibungen.OGH 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
- Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden gemäß § 1393 dritter Satz ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung.OGH 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
- Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln.OGH 6 Ob 56/99z, 22.04.1999
- Postsparkassenbuch (§ 15 PostSpG 1969) ist als Rektapapier nach Abs 1 zu beurteilen.OGH 5 Ob 109/75, 08.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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