OGH 6 Ob 208/18h
Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Wer sich als Nachbar gestört fühlt, kann grundsätzlich vor dem Zivilgericht klagen. Läuft die Klage aber in Wahrheit darauf hinaus, dem Staat amtliches Handeln zu verbieten, ist der Weg zu den Gerichten verschlossen. Das Gericht darf über ein solches Begehren nicht entscheiden.
Die Rechte, die zwischen Nachbarn gelten, bestehen auch zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße. Sie sind also nicht schlechter gestellt, nur weil das Nachbargrundstück eine Straße ist.
Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dann, wenn ein behördlich genehmigtes Straßenbauwerk die natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers im Hangbereich oberhalb der Straße verändert hat. Sie können den daraus entstandenen Schaden also ersetzt verlangen.
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage. Solange sie in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, erhalten und betreut wird und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine unzulässige Einwirkung auf Ihr Grundstück vor.
Nein. Für Beeinträchtigungen, die durch den Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbargrundstücken entstehen, haftet der Bund jedenfalls nicht nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen. Anders kann es bei Schäden durch Streumaßnahmen liegen.
Ja, unter denselben Regeln wie bei einer behördlich genehmigten Anlage. Wurde für den Straßenbau eine Rodung im öffentlichen Interesse bewilligt, können Sie die davon ausgehenden Beeinträchtigungen nicht untersagen lassen, dafür aber Ausgleich verlangen. Wie weit die Haftung reicht, richtet sich danach, welche Eingriffe und Gefahren von der Bewilligung erfasst waren.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.
Sämtliche Tätigkeiten, die dem Bau und der Instandhaltung öffentlicher Straßen dienen, gehören zum privatwirtschaftlichen Bereich der Rechtsträger. Sie erfolgen daher nicht in Vollziehung der Gesetze.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 15.10.2018, 11 R 126/18g-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364a ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
29 Absätze, 9.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Geschäftszahl
6Ob208/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* S*, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Ralph Kolm, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.131,60 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2018, GZ 11 R 126/18g-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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