Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Liegenschaftseigentümer
Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 17.02.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem, solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat.OGH 4 Ob 229/19h, 28.01.2020
- Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist.OGH 5 Ob 163/08v, 21.10.2008
- Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden.OGH 7 Ob 218/02p, 09.10.2002
- Die "Schadensfolgen" müssen jedenfalls zumindest objektiv kalkulierbar gewesen sein.OGH 1 Ob 196/00f, 29.08.2000
- Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre.OGH 7 Ob 327/98h, 08.09.1999
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Hälfteeigentümer duldet bauliche Maßnahmen des anderen Hälfteeigentümers.OGH 1 Ob 620/94, 29.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010448 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 21.
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/21x, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 12/19g, 30.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 229/19h, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 231/19w, 22.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 113/16t, 06.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Haftung für Störungen durch Dritte
Schadenersatz · Ersatz von Schäden am Nachbargrundstück
Nachbarrecht · Ausgleich ohne Verschulden im Nachbarrecht
Nachbarrecht · Vertrag verdrängt nachbarrechtliche Ansprüche
Versicherung · Haftpflichtdeckung für Nachbarschäden