OGH 6 Ob 2/23x
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz vom Nachbarn auch ohne sein Verschulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Ja. Für Schäden durch Störungen vom Nachbargrundstück haftet jeder, der die Beeinträchtigung herbeiführt, selbst wenn die Anlage behördlich genehmigt ist. Auch wer die Störung nur mittelbar veranlasst, indem er die Voraussetzungen dafür schafft, dass andere stören, kann belangt werden.
Sie können auch jemanden belangen, dem das störende Grundstück nicht gehört, sofern er es für eigene Zwecke benützt, etwa als Mieter oder als Betreiber einer Anlage. Wer weder Eigentümer ist noch in einem solchen Nutzungsverhältnis steht, ist kein Nachbar in diesem Sinn. Ein Bauunternehmer, der dort nur Arbeiten ausführt, gehört nicht dazu.
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Ja. Auch wenn Ihnen für Einwirkungen vom Nachbargrundstück ein Ausgleich in Geld zusteht, ohne dass jemanden ein Verschulden trifft, verlieren Sie dadurch Ihr Recht nicht, sich gegen den Eingriff zu wehren. Der Anspruch auf Unterlassung bleibt bestehen.
Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 03.11.2022, 13 R 160/22b-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.268 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2023
Geschäftszahl
6Ob2/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei H* A*, vertreten durch Lattenmayer Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien (AZ 5 Cg 59/20d des Landesgerichts Korneuburg, [führendes Verfahren]), 2. N* GmbH, *, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Wien (AZ 10 Cg 42/20s des Landesgerichts Korneuburg), wegen jeweils 82.240,81 EUR sA, Sanierung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. November 2022, GZ 13 R 160/22b-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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