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Ist der Kaufvertrag ungültig, wenn ein Veräußerungsverbot besteht?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot macht den Kauf- oder Tauschvertrag nicht ungültig. Der Eigentümer darf die vereinbarten Erklärungen nicht verweigern, und Sie können auf Zuhaltung des Vertrags klagen. Nur die Durchführung im Grundbuch wird hinausgeschoben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Ein gem § 364 c ABGB dinglich wirksames Veräußerungsverbot hindert nicht die Giltigkeit eines vom Liegenschaftseigentümer mit einem Dritten vereinbarten Tausches von Grundstücken und berechtigt ihn auch nicht, die ihm aus diesem Tauschvertrag obliegenden Erklärungen zu verweigern. Nur die grundbücherliche Durchführung wird hinausgeschoben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

günstig für Verkäufer Eigentum erst mit Eintragung im Grundbuch

Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.

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