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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 77/19p

Worum es ging: Welches Gericht prüft, ob die Eintragung im Grundbuch möglich ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.

Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.

Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.

Nein. Beruht der Eigentumserwerb unmittelbar auf dem Gesetz, steht ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegen, selbst wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, etwa auf Schenkungsanbot und Annahme, greift das Verbot sehr wohl.

Ja. Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht, dass eine ersessene Dienstbarkeit im Weg der Exekution eingetragen wird. Dasselbe gilt, wenn jemand sein Recht aufgrund des Gesetzes erwirbt, etwa als gesetzlicher Erbe oder nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, greift das Verbot.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c AußStrG § 62 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 94 ZPO § 395

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.834 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Geschäftszahl

5Ob77/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*, geboren *, 2. N*, geboren *, 3. M*, geboren *, alle vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob EZ * und EZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten M*, geboren *, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. März 2019, AZ 4 R 16/19f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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