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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 53/16d

Worum es ging: Muss ich einen Grund angeben, um das Verbot eintragen zu lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch müssen Sie weder einen Rechtsgrund noch ein Motiv angeben.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.

Ja. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot steht nur der begünstigten Person selbst zu und geht nicht auf andere über. Stirbt der Berechtigte, ist das Verbot mit einer Urkunde über den Todesnachweis im Grundbuch zu löschen.

Haben zwei Personen vereinbart, dass jemand Drittes eine Leistung bekommt, kommt es darauf an, wem die Leistung hauptsächlich nützen soll. Nützt sie vor allem der dritten Person, darf diese die Leistung im Zweifel selbst fordern. Hat einer der Vertragspartner ein eigenes Interesse daran, ist das nicht der Fall.

Es kommt darauf an, ob Sie nach der Vereinbarung nur die Leistung entgegennehmen sollen oder ob Sie sie auch selbst fordern dürfen. Nur im zweiten Fall haben Sie ein eigenes Recht gegen denjenigen, der die Leistung versprochen hat. Sonst bleibt die Durchsetzung Sache der Vertragspartner.

Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.

Nein. Wer aus einem Vertrag nur begünstigt wird, ist nicht Vertragspartei; er kann das Recht bloß zurückweisen. Seine beglaubigte Unterschrift auf der Eintragungsurkunde ist deshalb nicht erforderlich.

Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.

Ja. Wer sich vertraglich verpflichtet hat, eine Sache nicht zu veräußern oder zu belasten, kann auf Unterlassung geklagt werden, und zwar sowohl vom Begünstigten als auch von demjenigen, der sich das Verbot versprechen ließ. Wurde die zugesagte künftige Leistung schuldhaft vereitelt, kann Schadenersatz zugunsten des Begünstigten verlangt werden.

Ja. Wer durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt und zugleich aus einem Vertrag zugunsten Dritter berechtigt ist, darf mit dem Verpflichteten Vereinbarungen über die Einzelheiten jener Leistung schließen, die durch das Verbot gesichert werden sollte.

Nein. Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart, kann es auch ohne eine in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten eingetragen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c ABGB § 881 ABGB § 882 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 31

Entscheidungstext

46 Absätze, 12.651 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Geschäftszahl

5Ob53/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A***** R*****, vertreten durch Dr. Christian Schoiber, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Dezember 2015, AZ 53 R 298/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20. Oktober 2015, TZ 5335/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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