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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 211/19v

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.

Nein. Für die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch müssen Sie weder einen Rechtsgrund noch ein Motiv angeben.

Vereinbaren können Sie ein solches Verbot mit jedem, auch mit Geschwistern oder Fremden. Ins Grundbuch eingetragen werden kann es aber nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger. Erst die Eintragung wirkt gegenüber Dritten; ohne sie gilt das Verbot nur zwischen Ihnen beiden.

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.

Nein. Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart, kann es auch ohne eine in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten eingetragen werden.

Nein. Dass sich allein derjenige, der gebunden werden soll, dazu bereit erklärt, reicht für die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1002 ABGB § 308 ABGB § 364c ABGB § 552 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 9

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.399 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

5Ob211/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. J*, und 2. Dr. T*, beide vertreten durch Hoffmann & Sykora Rechtsanwälte KG in Tulln, wegen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2019, AZ 47 R 245/19f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Juli 2019, berichtigt mit Beschluss vom 6. August 2019, TZ 4094/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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