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Wer entscheidet, ob ein Weg über Privatgrund öffentlich ist?

betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden, Wegbenützer
Die Verwaltungsbehörde, nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Grund im Privateigentum steht. Über Störungen der allgemeinen Benützung und über die Entfernung von Hindernissen entscheidet ebenfalls die Behörde, der Weg zum Gericht ist dafür verschlossen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig (vgl VfGH Slg 836/127).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

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