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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 218/15p

Worum es ging: Was kann ich verlangen, wenn jemand in mein Eigentum eingreift?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können von jedem, der in Ihr Eigentum eingreift, verlangen, dass er den früheren Zustand wiederherstellt und den Eingriff künftig unterlässt. Sie müssen Ihr Eigentum und den Eingriff beweisen, der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war.

Ja, unter Umständen. Es genügt, dass Sie einen gültigen Erwerbsgrund und einen rechtmäßig erlangten Besitz nachweisen. Damit dringen Sie gegen jeden durch, der nur die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes für sich hat oder dessen Anspruch schwächer begründet ist als Ihrer. Ein einmal rechtmäßig erlangter Besitz ist dafür aber unerlässlich.

Im Zweifel ja. Wurde ein Recht auf Wasserbezug für die Nutzung eines Baugrundstücks eingeräumt, gilt es als Recht, das am Grundstück hängt, und geht daher mit dem Grundstück über. Es kann aber auch ausdrücklich nur für eine bestimmte Person vereinbart werden.

Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.

Ja. Solange beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören, ruht ein nicht eingetragenes offenkundiges Recht. Sobald das Eigentum an den beiden Grundstücken auseinanderfällt, wird es sofort wirksam. Das gilt besonders dann, wenn der frühere Eigentümer auf dem einen Grundstück Anlagen für das andere errichtet hat.

Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.

Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.

Ja. Für eine Klage zum Schutz Ihres Wegerechts oder eines anderen Nutzungsrechts an einem fremden Grundstück genügt jede Störung. Sie muss nicht schwer sein; es reicht, wenn sie dauernd wirkt oder eine Wiederholung droht.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Sie müssen zeigen, dass Sie das Recht erworben haben, also die Übergabe und bei eintragungspflichtigen Rechten die Eintragung im Grundbuch, beim abgeleiteten Erwerb auch das Recht Ihres Vormanns. Geht es um ein Recht zugunsten eines Grundstücks, müssen Sie zusätzlich Ihr Eigentum daran nachweisen. Dafür genügt in der Regel der Hinweis auf den Grundbuchstand.

Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.

Ja. Werden zwei Liegenschaften desselben Eigentümers getrennt und dient die eine offenkundig der anderen und soll das weiterhin so bleiben, entsteht auch ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch eine Dienstbarkeit. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum in einem behördlichen Zusammenlegungsverfahren jemand anderem zugewiesen wird, sofern dem keine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 345 ABGB § 372 ABGB § 480 ABGB § 497 ABGB § 523 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 508

Entscheidungstext

58 Absätze, 21.771 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

1Ob218/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei J***** A*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Wiederherstellung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. Juni 2015, GZ 2 R 136/15z-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 9. März 2015, GZ 4 C 151/13v-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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