Muss ich herausgeben, wenn ich ein eigenes Recht habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen.OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024
- Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen.OGH 4 Ob 180/15x, 15.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, unter Umständen. Es genügt, dass Sie einen gültigen Erwerbsgrund und einen rechtmäßig erlangten Besitz nachweisen. Damit dringen Sie gegen jeden durch, der nur die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes für sich hat oder dessen Anspruch schwächer begründet ist als Ihrer. Ein einmal rechtmäßig erlangter Besitz ist dafür aber unerlässlich.
Bei der Eigentumsklage müssen Sie beweisen, dass der Beklagte die Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Verlangen Sie stattdessen Ersatz, weil nicht zurückgegeben wurde, genügt der Nachweis, dass Sie die Sache hingegeben und nicht zurückerhalten haben. Dann muss der Beklagte darlegen, warum er nicht erfüllen kann.