Wann darf ich darauf vertrauen, dass ich dort bauen darf?
günstig für Bauführer betrifft Bauherren, Bauführer, Grundstückseigentümer
Sie gelten als gutgläubig, wenn Sie aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung darauf vertrauen durften, dort bauen zu dürfen. Das ist auch der Fall, wenn Sie sich aus plausiblen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten durften oder annehmen durften, der Eigentümer habe es Ihnen gestattet.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.02.2021 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Als redlicher Bauführer gilt, wer auf Grund einer (allenfalls konkludent zustande gekommen: § 863 ABGB) Vereinbarung darauf vertrauen kann, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen (EvBl 1963/307; SZ 32/137; SZ 28/35 ua; vgl Klang aa0 II 290; Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 277).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Redlich ist der Bauführer nur, wenn er aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irrte oder doch annehmen durfte, daß ihm das der Eigentümer gestattet habe.OGH 1 Ob 28/93, 25.01.1994
- Hier: Vertrauen auf Grund irgend welcher Umstände.OGH 3 Ob 614/85, 19.02.1986
- Redlich ist ein Bauführer dann, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte.OGH 7 Ob 502/85, 17.01.1985
- Hier: Nicht "vertrauen kann", sondern "vertraut".OGH 7 Ob 17/75, 30.01.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011075 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 7 Ob 210/20p, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 226/16s, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Redlicher Bauführer auf fremdem Grund
Eigentum und Grundbuch · Grundverlust bei geduldetem Bau
Eigentum und Grundbuch · Vertrauen auf den Grundbuchstand
Eigentum und Grundbuch · Guter Glaube beim Liegenschaftskauf
Eigentum und Grundbuch · Guter Glaube beim Ausüben eines Rechts