Wann gilt jemand als gutgläubig, der auf fremdem Grund baut?
günstig für Bauführer betrifft Bauführer, Grundeigentümer, Nachbarn, Häuslbauer
Gutgläubig ist, wer beim Bauen aus nachvollziehbaren Gründen glauben durfte, der Grund gehöre ihm. Ebenso gutgläubig ist, wer aus den Umständen, etwa aus einer auch stillschweigenden Absprache, annehmen durfte und tatsächlich annahm, der Eigentümer habe den Bau erlaubt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.07.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Redlicher Bauführer ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) auf Grund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls auch konkludent zustande gekommenen Vereinbarung, annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird, die Nachlässigkeit des letzteren kann aber bei der Interessenabwägung nicht vernachlässigt werden.OGH 9 Ob 32/02z, 18.09.2002
- Im Ergebnis hängt die Frage der Beurteilung der Redlichkeit des Bauführers auch jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 Ob 88/02b, 16.05.2002
- Der Bauführer ist für seine Redlichkeit beweispflichtig.OGH 6 Ob 23/00a, 05.10.2000
- An die Redlichkeit des Bauführers dürfen keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Redlichkeit eines Ersitzenden.OGH 1 Ob 68/99b, 27.04.1999
- Sich (zur Zeit der Bauführung) aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte.OGH 7 Ob 2352/96z, 23.07.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 5 Ob 231/20m, 20.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 210/20p, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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