ABGB § 943
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Als wirkliche Übergabe zählen die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass der Geber die Sache für den Empfänger bloß weiter innehat. Das Erfordernis der wirklichen Übergabe soll vor übereilten Zusagen schützen.
Ein Sparbuch mit Losungswort geht in das Eigentum des Übernehmers über, wenn es übergeben und das Losungswort mitgeteilt wird. Wird eine Forderung verschenkt, braucht es dafür dann keinen Notariatsakt, wenn eine wirkliche Übergabe stattgefunden hat.
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Wenn die geschenkte Sache oder das geschenkte Recht wirklich übergeben wurde. Welche Handlung dafür genügt, hängt vom Einzelfall ab: die Verständigung eines Schuldners, die Übergabe von Urkunden, das tatsächliche Überlassen einer Wohnung oder eines Autos zum Gebrauch, eine Überweisung auf das Konto der beschenkten Person oder die Eintragung im Grundbuch. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Form den Schenker vor übereilten Entschlüssen schützen soll.
Bei der Schenkung eines Grundstücks gilt auch eine Übergabe außerhalb des Grundbuchs als wirkliche Übergabe. Das gilt auch dann, wenn nicht das ganze Grundstück, sondern nur ein Teilstück übergeben wird.
Wurde eine Liegenschaft formlos versprochen und ist der Beschenkte inzwischen im Grundbuch eingetragen, ist das Versprechen erfüllt. Eine Klage auf Rückübertragung des Eigentums ist dann nicht mehr möglich.
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.
Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.
Bei einem Recht wie einem Wegerecht kommt als wirkliche Übergabe vor allem in Betracht, dass Ihnen die Ausübung des Rechts tatsächlich gestattet wird oder dass Sie eine Urkunde erhalten, mit der Sie das Recht im Grundbuch eintragen lassen können.
Wird eine Sache teils geschenkt und teils bezahlt, gelten die Formvorschriften für Schenkungen nur dann, wenn der geschenkte Anteil überwiegt. Überwiegt die Gegenleistung, sind sie nicht anzuwenden.
Ob ein Sparbuch wirksam verschenkt wurde, richtet sich allein nach den Regeln über Schenkung und Übergabe. Die Pflicht der Bank, den Inhaber festzustellen, hat darauf keinen Einfluss.