OGH 5 Ob 95/16f
Worum es ging: Muss im Vertrag jedes Grundstück einzeln aufgezählt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für den Eigentumserwerb genügt es, wenn die Urkunde die Einlagezahl nennt und damit den Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet. Werden zusätzliche Beschreibungen aufgenommen, dürfen diese aber keine Zweifel wecken. Bei einem Bauwerk auf fremdem Grund reicht die Bezeichnung als Superädifikat nicht, es muss genau beschrieben werden.
Nein. Anders als bei der Übertragung von Eigentum genügt es bei der Eintragung eines Pfandrechts, wenn die Urkunde die Einlagezahl der Liegenschaft nennt. Die einzelnen Grundstücke müssen nicht aufgezählt werden. Es schadet daher auch nicht, wenn die Parzellennummern unvollständig angeführt sind.
Ja. Wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt eine erteilte Prozessvollmacht nicht. Das gilt auch im Außerstreitverfahren, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch gegenüber jedermann gesperrt, auch wenn die Insolvenz dort noch nicht angemerkt wurde. Eine Eintragung ist dann nur noch möglich, wenn ihr Rang aus einer Zeit vor der Eröffnung stammt.
Steht eine Liegenschaft im Grundbuch noch auf den Namen des Schuldners, darf sie den Gläubigern nicht entzogen werden. Ein vor der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossenes Erwerbsgeschäft genügt dafür nicht, solange Sie keinen vorgehenden Rang haben.
Nein. Die Bestimmung über die Teilung von Grundstücken regelt nur, wie die Eintragung im Grundbuch abläuft. Sie schafft kein neues Recht am Grundstück und ändert nichts an den Rechten, die Ihnen sonst zustehen.
Das betroffene Recht muss in der Urkunde so eindeutig bezeichnet sein, dass über den Inhalt der Erklärung kein Zweifel bleibt. Der Zweck ist nicht, Sie vor übereilten Geschäften zu schützen, sondern dem Grundbuchsgericht eine klare Grundlage zu geben. Muss das Gericht darüber hinaus auslegen oder rechnen, wird die Eintragung abgelehnt.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.
Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 30.11.2015, *****
- Bezirksgericht Zell am See, 09.12.2015
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 03.03.2016, 53 R 334/15x
Zitierte Paragrafen
ABGB § 451 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 13 GBG 1955 § 56 GBG 1955 § 93 GBG 1955 § 94 IO § 13 IO § 2 IO § 26
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Geschäftszahl
5Ob95/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F***** GmbH (FN *****), *****, und 2. R***** eGen (FN *****), *****, diese vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Pfandrechtseinverleibung auf der Liegenschaft EZ *****, KG *****, über den Revisionsrekurs von Dr. W***** K*****, als mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. November 2015, AZ *****, bestellter Masseverwalter der Erstantragstellerin, dieser vertreten durch K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. März 2016, AZ 53 R 334/15x, mit dem über Rekurs der Zweitantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 9. Dezember 2015, TZ 4788/2015, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Masseverwalters wird Folge gegeben.
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