OGH 5 Ob 57/18w
Worum es ging: Bestimmt die Grundbuchsmappe, wie groß mein gekauftes Grundstück ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, also in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich übergeben wurde. Maßgeblich sind in der Regel die sichtbaren Grenzen in der Natur, nicht die Darstellung in der Mappe. Eigentum erwerben Sie nur an dem, was wirklich gewollt war.
Nicht immer. Ergeben sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken, ob die tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand übereinstimmen, dürfen Sie sich nicht mit der Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsmappe begnügen. Die Mappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft das Gericht frei würdigt.
Entscheidend ist zuerst, was im Kaufvertrag steht. Deckt der Vertrag es ab, kommt es auf den tatsächlichen Grenzverlauf an, nicht auf die Fläche in der Katastermappe. Ob der Voreigentümer weniger Fläche benützt oder übergeben hat, als ihm gehörte, ändert nichts am Umfang des Erwerbs.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe beweisen, wo die Grenze wirklich verläuft. Deshalb dürfen Sie sich mit Ihrem Nachbarn auf einen davon abweichenden Grenzverlauf einigen, wenn tatsächlich Streit bestanden hat. Diese Einigung wirkt ohne weitere Schritte.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Die Natur. Die Grundbuchsmappe zeigt nur die Lage der Liegenschaften und hat nicht die Wirkung einer Eintragung. Maßgebend ist der in der Natur feststellbare Grenzverlauf, etwa ein Bach, ein Grat oder auffällige Merkmale im Gelände. Anders ist es nur, wenn die Grenze im Grenzkataster eingetragen ist.
Verbindlich nur mit dem Grenzkataster. Die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze nicht, sie ist ein Beweismittel wie jedes andere. Grundbuchsauszüge und Mappenkopien allein beweisen einen bestimmten Grenzverlauf daher nicht.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ja, wenn die Grenze nicht im Grenzkataster eingetragen ist und Sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen. Zuerst zählen gesetzte Grenzzeichen wie Grenzsteine oder Metallmarken, sonst die Naturgrenze: Mauer, Zaun, Baum, Böschungskante oder ein langjähriger ruhiger Besitzstand. Ob Sie beide diese Grenze anerkannt haben, spielt keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 29.04.2016, 44 Cg 76/15k-14
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.11.2017, 3 R 83/16z-30
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 14 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob57/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DI Dr. G***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R***** P*****, 2. H***** M*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, 3. B***** K*****, 4. G***** K*****, 5. Dipl.-Ing. Dr. D***** P*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, 6. W***** mbH, *****, 7. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. H***** H*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, 8. Dipl.-Ing. E***** G*****, 9. H***** H*****, 10. Mag. (FH) S***** M*****, 11. Dipl.-Ing. B***** M*****, wegen Feststellung und Einwilligung in die Vermarkung eines Grenzverlaufs, über die ordentliche Revision der fünft- und siebentbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. November 2017, GZ 3 R 83/16z-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. April 2016, GZ 44 Cg 76/15k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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