Muss ich beim Grundstückskauf die Urkunden im Grundbuch lesen?
günstig für Berechtigter betrifft Käufer, Grundeigentümer, Kreditgeber
Ja. Bei einer eingetragenen Grunddienstbarkeit stehen wichtige Nebenbestimmungen meist nicht im Grundbuch selbst, sondern in den zugrunde liegenden Urkunden. Sie sind daher verpflichtet, die Urkundensammlung einzusehen; sonst können Sie sich später nicht auf Ihren guten Glauben berufen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Bei einer Grunddienstbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung, dass wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Daher Pflicht, die Urkundensammlung einzusehen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abweichung der Realität vom Grundbuchsstand ‑ Gutgläubigkeit verneint.OGH 7 Ob 170/14x, 29.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011545 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 5
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Urkundensammlung ohne Verweis im Hauptbuch
Eigentum und Grundbuch · Einsicht in die Urkundensammlung
Eigentum und Grundbuch · Nachforschungspflicht des Liegenschaftskäufers
Eigentum und Grundbuch · Vertrauen auf das Grundbuch bei Wegerechten
Eigentum und Grundbuch · Vertrauen auf das Grundbuch bei Dienstbarkeiten