Kann ich etwas für eine erst künftige Schuld verpfänden?
betrifft Kreditnehmer, Banken, Schuldner, Gläubiger, Liegenschaftseigentümer
Eine Sache kann auch für künftige Forderungen verpfändet werden. Dafür müssen aber zumindest die Personen genannt sein, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Grund, auf dem sie beruhen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zukünftige Forderungen können pfandrechtlich gesichert werden, soferne deren Rechtsgrund gattungsmäßig fixiert und für den Fall der Sicherung ausreichend individualisierbar ist.OGH 9 Ob 237/02x, 12.02.2003
- Spricht die Pfändungsvereinbarung dafür, dass überhaupt Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus den mit ihm getätigten Bankgeschäften besichert werden sollten, liegt bereits eine hinlängliche Bezeichnung des Rechtsgrundes vor.OGH 6 Ob 244/00a, 26.04.2001
- Bei Forderungen muß der Rechtsgrund, der Gläubiger und der Schuldner - nicht notwendig namentlich - feststehen. Auch in solchen Fällen entsteht das Pfandrecht schon mit der Pfandbestellung.OGH 7 Ob 75/98z, 13.07.1998
- Den Fall der Sicherung einer künftigen Forderung muß diese zumindest individualisierbar sein.OGH 3 Ob 92/85, 30.10.1985
- Jedoch keine Pfandklage.OGH 5 Ob 692/79, 16.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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