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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 449

Titel des Pfandrechtes. § 449. Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Pfand haftet bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld. Zahlen Sie nur einen Teil, muss der Gläubiger weder einzelne Pfandgegenstände noch einen Teil des Pfandes freigeben.

Nein. Bei einer Hypothek, die einen Kreditrahmen bis zu einem Höchstbetrag sichert, haftet die Liegenschaft bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits. Das Pfandrecht erlischt erst, wenn das Kreditverhältnis endgültig abgewickelt ist. Dass einmal ein Betrag in Höhe des Höchstbetrags gezahlt wurde, genügt nicht.

Eine Sache kann auch für künftige Forderungen verpfändet werden. Dafür müssen aber zumindest die Personen genannt sein, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Grund, auf dem sie beruhen wird.

Ja. Eine Hypothek setzt voraus, dass es eine echte Schuld gibt. Wurde das Darlehen nie ausbezahlt oder bestand das Schuldverhältnis in Wahrheit gar nicht, fehlt die Grundlage, und Sie können die Löschung im Grundbuch verlangen.

Nein. Wurde eine Hypothek aufgrund einer nur vorgetäuschten Schuld eingetragen, ist die Verpfändung nicht wirksam. Der Eintrag im Grundbuch macht sie nicht gültig, weil es an einem echten Schuldgrund fehlt.

Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.

Es braucht zwei Schritte. Zuerst einen Vertrag, mit dem Sie das Pfand bestellen, und dann die Eintragung im Grundbuch. Erst mit der Eintragung entsteht das Pfandrecht an der Liegenschaft. Die Urkunde über die Pfandbestellung wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.

Der Vertrag über die Pfandbestellung muss klar sagen, dass ein Pfand zur Sicherung einer Forderung gegeben und angenommen wird. Die gesicherte Forderung muss eindeutig bestimmt sein. Wenn Kreditnehmer und Pfandgeber nicht dieselbe Person sind, muss zweifelsfrei hervorgehen, wer den Kredit bekommt und wer das Pfand gibt.

Ja. Für die Einverleibung eines Pfandrechts genügt die Pfandbestellungsurkunde, auch wenn die zu sichernde Forderung strittig ist, solange sie ausreichend genau bezeichnet wird. Ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Urkunden, dass die Forderung nicht besteht, oder bestehen begründete Zweifel daran, wird nicht eingetragen.

Ein Pfand können Sie auch für eine Forderung bestellen, die erst in Zukunft oder nur unter einer Bedingung entsteht. Voraussetzung ist, dass diese Forderung ausreichend bestimmbar ist. Aus dem Pfand klagen können Sie aber erst, wenn die Forderung tatsächlich entstanden ist.

Ja. Wird eine Höchstbetragshypothek auf einen anderen Gläubiger übertragen, können dadurch Ihre Rechte als Eigentümer der Liegenschaft beeinträchtigt werden. Deshalb dürfen Sie gegen die Eintragung dieser Übertragung im Grundbuch ein Rechtsmittel erheben.

Bei einer Hypothek, die einen Kreditrahmen bis zu einem Höchstbetrag sichert, haftet Ihr Grundstück grundsätzlich für den ganzen Rahmen. Nur wenn der Kredit ausdrücklich auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und für alle Beteiligten klar ist, dass der Rahmen nicht mehr neu ausgenützt werden soll, haftet die Hypothek allein für diese Forderung.

Nein. Sichert die Hypothek einen ganzen Kreditrahmen, haftet sie nicht an einer einzelnen Forderung. Ein neuer Gläubiger kann sie nur übernehmen, wenn entweder das Kreditverhältnis selbst übertragen wird oder der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt und die Hypothek im Grundbuch umgewandelt wird. Dafür braucht es eine Erklärung des Schuldners.

Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.

Sie brauchen dafür eine Einigung mit dem Pfandgläubiger und zusätzlich die Anweisung an die verwahrende Stelle, die Papiere künftig auch für den Pfandgläubiger zu halten. Erst diese Anweisung macht das Pfandrecht wirksam.

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