ABGB § 447
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer eine Barkaution erhalten hat, darf spätere Ersatzforderungen gegen Ihren Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Dieses Recht besteht grundsätzlich so lange, bis das Verhältnis zwischen Ihnen beiden abgewickelt ist.
Wurde eine Barkaution ohne Vereinbarung über die Zinsen erlegt, ist jener Zinssatz angemessen, den man für Spareinlagen mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden Bindung üblicherweise bekommt. Die Zinsen werden erst fällig, wenn die Pflicht zur Rückzahlung unbedingt feststeht; solange der Rückforderungsanspruch noch bedingt ist, können Sie keine Auszahlung verlangen. Über die Höhe der Zinsen ist Ihnen aber jährlich abzurechnen.
Vermischt der Empfänger die Kaution mit eigenem Geld, kann er daran Eigentum erwerben, und Sie haben an diesem Geld selbst kein Recht mehr. Für Ihre Ansprüche aus der Kautionsvereinbarung ändert das aber nichts. Es bleibt bei den vereinbarten Rechten und Pflichten.
Wer eine Kaution hält, muss sie in der Regel erst herausgeben, wenn feststeht, dass keine gesicherte Forderung mehr besteht oder noch entstehen kann. Sie müssen also nicht schon mit dem Ende des Vertrags automatisch mit dem Geld rechnen. Beweisen muss der Kautionsempfänger, dass noch offene oder künftige Forderungen möglich sind.
Haben Sie bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaution in bar geleistet, müssen Sie diese nach einem Verkauf vom neuen Eigentümer zurückfordern. Der Anspruch richtet sich gegen den Erwerber des Mietobjekts.
Bei einer Kaution in Bargeld ist der Regelfall, dass der Empfänger das Geld nicht gesondert verwahrt. Sie haben dann kein Recht an genau diesen Geldscheinen, sondern nur einen Anspruch auf Rückzahlung.
Stellen Sie für die Schuld eines Angehörigen ein Pfand bei, ist dieser Vertrag nicht schon deshalb unwirksam. Nach den Regeln über das Mithaften von Familienangehörigen fehlt es dabei an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Eine Sache kann auch für künftige Forderungen verpfändet werden. Dafür müssen aber zumindest die Personen genannt sein, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Grund, auf dem sie beruhen wird.
Ja. Bei der Höchstbetragshypothek muss nur ein Höchstbetrag feststehen, nicht der tatsächliche Betrag der Forderung. Sie kann auch Forderungen sichern, die erst entstehen, etwa aus einem Kredit, aus Gewährleistung oder aus Schadenersatz, und sogar solche aus einem erst einzuräumenden Kredit. Nötig ist, dass die Art des Rechtsgrundes sowie Gläubiger und Schuldner bezeichnet sind.
Ja. Wenn Ihr Grundstück für die Schuld eines anderen als Pfand haftet, dürfen Sie dieselben Einwände erheben wie der eigentliche Schuldner, etwa dass die Forderung gar nicht besteht oder schon bezahlt ist. Auch gegen die Wirksamkeit des Pfandvertrags selbst können Sie sich wenden. Nur höchstpersönliche Einwände des Schuldners stehen Ihnen nicht zu.