Kann ich die Behauptungen der Gegenseite sofort widerlegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 17.07.2018 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Provisorialverfahren kann der Gegner der gefährdeten Partei dem zu sichernden Anspruch grundsätzlich auch mit einer selbständigen materiellen Einwendung, wie etwa einer Irrtumsanfechtung, entgegentreten. Eine (Gegen-)Bescheinigung dazu ist zulässig.OGH 8 Ob 83/14k, 29.09.2014
- Hat das Erstgericht das Provisorialverfahren zweiseitig gestaltet, dann liegt ein mit Rekurs geltend zu machender Verfahrensmangel vor, wenn es die vom Beklagten angebotenen - erheblichen - Bescheinigungsmittel übergeht.OGH 4 Ob 30/95, 25.04.1995
- Vorbringen zum Klagebegehren und diesbezügliche<br/>Beweisanträge des Antragsgegners sind nicht als Stellungnahme zum<br/>Antrag der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren anzusehen.OGH 3 Ob 138/73, 25.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 10 Ob 48/18h, 17.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.
Behaupten Sie, der gesicherte Anspruch sei durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, und ist das strittig, kann darüber nicht im Verfahren über die einstweilige Verfügung entschieden werden. Die Frage muss zuerst in einem eigenen Rechtsstreit geklärt werden. Erst diese Entscheidung kann dann Grundlage für eine Aufhebung sein.