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Kann ich einen Widerruf einer Beleidigung verlangen?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Konsument, Betroffener, Medien
Widerruf und dessen Veröffentlichung können Sie nur verlangen, wenn jemand unwahre Tatsachen über Sie verbreitet hat, die Ihrem Ruf oder Ihrem Fortkommen schaden. Bei einer bloßen Beleidigung ohne solche Tatsachen steht Ihnen ein Widerruf nicht zu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen Abs 1 leg.cit. (so schon ÖBl 1992, 210).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Veröffentlichung eines Wettbewerbsurteils

Sie können die Veröffentlichung des Urteils auch dann verlangen, wenn keine Wiederholung droht. Das gilt sogar, wenn der unlautere Vorgang nie an die Öffentlichkeit gelangt ist. Voraussetzung ist, dass er auch künftig noch schädlich für Sie wirken könnte.

günstig für Kläger Einstweilige Verfügung bei Ehrverletzung

Ja. Wenn Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung wegen einer Ehrverletzung oder einer kreditschädigenden Äußerung zusteht, kann das Gericht diesen mit einer vorläufigen Verfügung sichern. Sie müssen dafür nicht eigens beweisen, dass Ihnen eine Gefahr droht. Nimmt der andere die Behauptung als unwahr zurück, müssen Sie die Gefährdung ausnahmsweise doch darlegen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Unterlassungsanspruch bei Ehrverletzung
Schadenersatz · Beweislast bei rufschädigenden Behauptungen
Schadenersatz · Zweck des Schutzes vor Rufschädigung
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