Darf der Insolvenzverwalter meiner Eintragung ins Grundbuch noch zustimmen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 07.05.2024 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war.OGH 5 Ob 153/09z, 24.11.2009
- Oder die Liegenschaft zuvor tatsächlich übergeben wurde.OGH 8 Ob 109/03t, 30.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/20g, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 157/20d, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/20k, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/20a, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 159/20y, 30.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §13; KO §81 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen und wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Rechte daraus in Ihrer freien Verfügung. Der Insolvenzverwalter kann daher keine Erklärung abgeben, mit der das Verbot gelöscht wird.
Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.