Hilft mir die Übergabe des Hauses ohne Grundbucheintrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 07.05.2024 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft verpflichtet hatte.OGH 1 Ob 157/08g, 28.01.2009
- Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich.OGH 7 Ob 114/07a, 20.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/20g, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 157/20d, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/20k, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/20a, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 159/20y, 30.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §1 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch während eines Insolvenzverfahrens gibt es etwas, das aufgeteilt werden kann. Der Hausrat gehört nicht zur Insolvenzmasse. Wohnt der Schuldner in einer Eigentumswohnung, die zur Masse gehört, müssen ihm und seinen Familienmitgliedern die unentbehrlichen Wohnräume überlassen werden.
Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.