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Hilft mir die Übergabe des Hauses ohne Grundbucheintrag?

günstig für Gläubiger betrifft Käufer, Verkäufer, Gläubiger, Insolvenzverwalter
Nein. Entscheidend ist, wer am Tag der Insolvenzeröffnung im Grundbuch als Eigentümer steht. Auch wenn Ihnen die Liegenschaft längst übergeben und die Urkunde ausgehändigt wurde, fällt sie in die Insolvenzmasse.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 07.05.2024 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1987)

War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt wurde.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

KO §1 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Hausrat und Wohnung in der Insolvenz

Auch während eines Insolvenzverfahrens gibt es etwas, das aufgeteilt werden kann. Der Hausrat gehört nicht zur Insolvenzmasse. Wohnt der Schuldner in einer Eigentumswohnung, die zur Masse gehört, müssen ihm und seinen Familienmitgliedern die unentbehrlichen Wohnräume überlassen werden.

günstig für Schuldner Ausscheidung aus der Insolvenzmasse

Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.

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