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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 3/22k

Worum es ging: Kann ich dem Nachbargrundstück ein Gewerbe verbieten lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.

Nur auf jene Teile der Grundstücke, auf denen während der Ersitzungszeit tatsächlich gefahren wurde; das muss der Berechtigte nachweisen. Die Fläche ist zu beschränken, wenn den Schifahrern noch ein angemessener Platz bleibt und die Belastung des Eigentümers dadurch sinkt. Maßgeblich ist die Zahl der Schifahrer zu Beginn der Ersitzungszeit; eine spätere Vergrößerung der Fläche ist nicht zulässig.

Nein. Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange Sie es noch nutzen können, etwa mit Unterstützung einer Pflegekraft, bleibt es bestehen, auch wenn Sie im Pflegeheim leben. Für Rechte einer Gemeinde gelten strengere Anforderungen.

Ein solches Recht besteht nur, wenn es zwei Wirkungen zugleich hat: Es muss das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Wirkungen, liegt keine Grunddienstbarkeit vor.

Ja. Ein solches Recht kann auch einer juristischen Person zustehen, etwa einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Gemeinde. Es kann dann von einem unbestimmten Personenkreis in Anspruch genommen werden und bleibt so lange aufrecht, wie diese juristische Person besteht.

Ja. Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Gestaltung, etwa darauf, in den Wohneinheiten Küchen oder Kochnischen einzurichten, schränkt die Nutzung des Grundstücks selbst ein. Eine solche Beschränkung kann daher als dauerhaftes Recht zugunsten des Nachbargrundstücks begründet werden.

Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.

Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.

Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 472 ABGB § 473 ABGB § 479 GBG 1955 § 9

Entscheidungstext

47 Absätze, 17.980 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

5Ob3/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Gemeinde F*, 2. P* GmbH, *, 3. M* B*, alle vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher, Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in Landeck, wegen Eintragung einer Dienstbarkeit ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. November 2021, AZ 53 R 116/21d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 19. August 2021, TZ 2527/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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