Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 59/18i

Worum es ging: Auf welche Fläche erstreckt sich eine ersessene Schiabfahrt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur auf jene Teile der Grundstücke, auf denen während der Ersitzungszeit tatsächlich gefahren wurde; das muss der Berechtigte nachweisen. Die Fläche ist zu beschränken, wenn den Schifahrern noch ein angemessener Platz bleibt und die Belastung des Eigentümers dadurch sinkt. Maßgeblich ist die Zahl der Schifahrer zu Beginn der Ersitzungszeit; eine spätere Vergrößerung der Fläche ist nicht zulässig.

Ja. Eine Beschränkung, die sonst dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks zugutekommt, kann auch einer bestimmten Person oder einer juristischen Person allein eingeräumt werden. Man spricht dann von einer unregelmäßigen Dienstbarkeit.

Nein. Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist. Solange Sie es noch nutzen können, etwa mit Unterstützung einer Pflegekraft, bleibt es bestehen, auch wenn Sie im Pflegeheim leben. Für Rechte einer Gemeinde gelten strengere Anforderungen.

Ein solches Recht besteht nur, wenn es zwei Wirkungen zugleich hat: Es muss das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Wirkungen, liegt keine Grunddienstbarkeit vor.

Ja. Ein solches Recht kann auch einer juristischen Person zustehen, etwa einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Gemeinde. Es kann dann von einem unbestimmten Personenkreis in Anspruch genommen werden und bleibt so lange aufrecht, wie diese juristische Person besteht.

Ja. Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Gestaltung, etwa darauf, in den Wohneinheiten Küchen oder Kochnischen einzurichten, schränkt die Nutzung des Grundstücks selbst ein. Eine solche Beschränkung kann daher als dauerhaftes Recht zugunsten des Nachbargrundstücks begründet werden.

Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 473 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 9

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.519 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob59/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D* Gesellschaft mbH, *, 2. Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), *, 3. A*, und 4. DI Dr. M*, alle vertreten durch Mag. Gerald Rauchenwald, öffentlicher Notar in Villach, wegen Eintragungen in der EZ *, * und *, je KG *, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 11. Jänner 2018, AZ 53 R 270/17p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 29. September 2017, TZ 5875/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail