ABGB § 492
Was die Gerichte dazu entschieden haben
An die zuständige Verwaltungsbehörde, nicht an das Gericht. Werden Sie in der Benützung eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Weges gestört, können Sie Abhilfe nur dort verlangen, und zwar auch dann, wenn die Störung von einer Privatperson ausgeht. An einem öffentlichen Weg können Sie außerdem kein privates Fahrtrecht ersitzen.
Nein. Ihr Recht bleibt bestehen, auch wenn Sie denselben Vorteil auf einem anderen Weg erreichen könnten. Es endet erst, wenn eine vollständig gleichwertige Möglichkeit bereits besteht und vollen Ersatz bietet. Eine erst in Zukunft herstellbare Zufahrt genügt dafür nicht.
Nein. Wenn Sie nur dulden, dass jemand längere Zeit über Ihren Grund fährt, entsteht daraus noch kein Fahrrecht. Es müssen weitere Umstände dazukommen, aus denen sich ergibt, dass Sie ein dauerhaftes Recht einräumen wollten, etwa wenn Sie die Errichtung einer kostspieligen Anlage zulassen.
Nur dann, wenn die neue Straße nach Lage und Beschaffenheit vollen Ersatz für den bisherigen Weg bietet. Jeder halbwegs ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit Ihr Recht bestehen bleibt. Die Ersatzmöglichkeit muss außerdem schon vorhanden sein, eine erst künftig herstellbare Zufahrt reicht nicht.
Ja. Sie müssen Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf veraltete Weise führen, daher dürfen Sie statt mit Pferdefuhrwerk auch mit Traktor oder Lastwagen fahren und die Fuhren durch andere durchführen lassen. Nicht ausdehnen dürfen Sie das Recht dagegen auf eine geänderte, gewerbliche Nutzung. Die Anpassung an die Technik endet dort, wo der belastete Eigentümer unzumutbar erschwert wird.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Dann entscheidet der jeweilige Bedarf des begünstigten Grundstücks, allerdings im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Ist auch der Verlauf des Weges nicht bestimmt, hat ihn der belastete Eigentümer in einer dem Zweck des Rechts und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen.
Ja. Das Recht der Wasserleitung schließt das Betreten des belasteten Grundstücks ein, um die Leitung zu reinigen, instand zu halten und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie müssen den Eigentümer davon aber vorher verständigen, außer es ist Gefahr im Verzug.
Das Fahrrecht ist das umfassendste Wegerecht und erlaubt Fahrten für alle wirtschaftlichen Zwecke Ihres Grundstücks; auf die Art des Fahrzeugs kommt es grundsätzlich nicht an. Ob auch Kraftfahrzeuge fahren dürfen, hängt vom Boden, von der Anlage des Weges und von der Nutzung Ihres Grundstücks ab. Der Weg ist dabei schonend zu benützen.
Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.
Nein. Wer über ein Grundstück fährt, weil er es für sein eigenes hält, will damit kein Recht an fremdem Grund ausüben. Ohne diesen Willen entsteht auch nach langer Zeit kein Fahrrecht.
Nur auf jene Teile der Grundstücke, auf denen während der Ersitzungszeit tatsächlich gefahren wurde; das muss der Berechtigte nachweisen. Die Fläche ist zu beschränken, wenn den Schifahrern noch ein angemessener Platz bleibt und die Belastung des Eigentümers dadurch sinkt. Maßgeblich ist die Zahl der Schifahrer zu Beginn der Ersitzungszeit; eine spätere Vergrößerung der Fläche ist nicht zulässig.
Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Ja. Ein Wegerecht kann auch als Recht gestaltet sein, das nur einer bestimmten Person zusteht und nicht am Grundstück hängt. Auch ein solches Recht kann durch langjährige Nutzung erworben werden. Wer den Durchgang ausdrücklich nur für sich selbst beansprucht, macht ein solches persönliches Recht geltend.
Ja. Dafür muss der Weg während der Ersitzungszeit allgemein benützt worden und für die Gemeinde notwendig gewesen sein. Es genügt, dass jedermann ihn als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; eine besondere Absicht, das Recht für die Gemeinde zu erwerben, ist nicht nötig. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet, diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Ja, soweit es nötig ist, um den Weg mit den heute üblichen Fahrzeugen Ihres Betriebs zu befahren. Bei der Frage, was Sie brauchen, sind auch die Erfordernisse einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen. Ist das Recht nicht auf Dauer eingeräumt und wird der Eigentümer durch die Schotterung benachteiligt, gilt ein strengerer Maßstab.
Nein, nicht ohne Zustimmung. Muss der Weg breiter oder befestigt werden, damit Sie ihn befahren können, wird der fremde Grund dadurch erheblich schwerer belastet, und das ist eine unzulässige Erweiterung Ihres Rechts. Sie dürfen die Änderung weder selbst vornehmen noch eine Änderung ausnützen, die der Eigentümer für eigene Zwecke gemacht hat.
Die Verwaltungsbehörde, nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Grund im Privateigentum steht. Über Störungen der allgemeinen Benützung und über die Entfernung von Hindernissen entscheidet ebenfalls die Behörde, der Weg zum Gericht ist dafür verschlossen.
Grundsätzlich nein. Wurde das Wegerecht für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumt, dürfen Sie nicht einfach weitere Grundstücke dazunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für ein geringfügiges Teilstück, etwa wenn Grund wegen der Verlegung einer öffentlichen Straße hinzugekommen ist.