Muss ich beim Grundbuch auch die Urkunden lesen?
betrifft Käufer, Grundeigentümer, Banken, Ersteher
In bestimmten Fällen ja. Sie müssen in die Urkundensammlung Einsicht nehmen, wenn das Hauptbuch darauf verweist, wenn Sie den Verdacht haben müssen, dass Hauptbuch und Urkunde nicht übereinstimmen, oder wenn eine solche Einsicht verkehrsüblich ist. Sonst können Sie sich auf den guten Glauben nicht berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
In die Urkundensammlung ist Einsicht zu nehmen, wenn entweder das Hauptbuch auf die Urkundensammlung Bezug nimmt, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss (SZ 46/56; EvBl 1971/64; SZ 28/68, SZ 16/93; SZ 11/41 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Rechtsprechung besteht immer dann eine Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung, wenn sich aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuch aufscheinen.OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024
- Die zu diesem Rechtssatz indizierten Entscheidungen konkretisieren den Vertrauensgrundsatz in Bezug auf ein eingetragenes Recht, bilden aber keine Grundlage für die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes in Bezug auf ein nicht eingetragenes Recht.OGH 2 Ob 146/18m, 29.01.2019
- Bei Eintragung eines Vorkaufsrechts für eine Personenmehrheit (hier: fünf Personen) im Hauptbuch ist die Einsicht in die Urkundensammlung geboten.OGH 4 Ob 1/01b, 12.06.2001
- ZwangsversteigerungOGH 7 Ob 563/77, 28.04.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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