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Muss ich beim Grundbuch auch die Urkunden lesen?

betrifft Käufer, Grundeigentümer, Banken, Ersteher
In bestimmten Fällen ja. Sie müssen in die Urkundensammlung Einsicht nehmen, wenn das Hauptbuch darauf verweist, wenn Sie den Verdacht haben müssen, dass Hauptbuch und Urkunde nicht übereinstimmen, oder wenn eine solche Einsicht verkehrsüblich ist. Sonst können Sie sich auf den guten Glauben nicht berufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

In die Urkundensammlung ist Einsicht zu nehmen, wenn entweder das Hauptbuch auf die Urkundensammlung Bezug nimmt, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss (SZ 46/56; EvBl 1971/64; SZ 28/68, SZ 16/93; SZ 11/41 ua).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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