Welche Anlagen zeigen, dass ein Recht bestehen bleiben soll?
günstig für Erwerber betrifft Käufer, Verkäufer, Nachbarn
Nur solche, bei denen es für den Erwerber ganz offenkundig ist, dass sie weiter bestehen bleiben sollen, weil sie für die Nutzung des begünstigten Grundstücks notwendig sind. Gemeint sind etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne für das Regenwasser oder ein Kanal für die Abwässer. Liegt eine entgegenstehende Vereinbarung vor, gilt diese.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Grundsatz, dass der Zustand den der bisherige gemeinsame Eigentümer dadurch schafft, dass er ein Grundstück dazu bestimmt, dem anderen zu dienen, im Zweifel als fortbestehend anzusehen ist, kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des "herrschenden" Grundstückes notwendig sind, wie etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die das Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abwässer ableitet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nützliches Bestehen-Bleiben einer regelmäßig ausgeübten Nutzung (Gehrecht).OGH 9 Ob 43/21w, 28.07.2021
- Das notwendige Bestehen-Bleiben des Nutzungsrechts muss offenkundig sein.OGH 8 Ob 65/17t, 29.06.2017
- Hier: Dienstbarkeit der Abwasserzuleitung.OGH 4 Ob 192/13h, 17.12.2013
- Hier: Verneint, da eine entgegenstehende vertragliche Regelung vorliegt.OGH 9 Ob 298/98h, 11.11.1998
- Das Vorliegen einer "offenkundigen" Servitut ist daher nur im Zweifel anzunehmen.OGH 9 Ob 298/98h, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/22v, 21.04.2022
- OGH 5 Ob 246/15k, 25.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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