OGH 10 Ob 81/16h
Worum es ging: Endet ein Wohnrecht mit dem Tod des Berechtigten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, endet spätestens mit deren Tod. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es auf die Erben übergeht, besteht es weiter; eine bloß befristete Einräumung genügt dafür nicht. Ein Recht, das dagegen am Grundstück haftet, steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu.
Ja. Ein solches Recht kann auch einer juristischen Person zustehen, etwa einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Gemeinde. Es kann dann von einem unbestimmten Personenkreis in Anspruch genommen werden und bleibt so lange aufrecht, wie diese juristische Person besteht.
Ja. Ein Wegerecht kann auch als Recht gestaltet sein, das nur einer bestimmten Person zusteht und nicht am Grundstück hängt. Auch ein solches Recht kann durch langjährige Nutzung erworben werden. Wer den Durchgang ausdrücklich nur für sich selbst beansprucht, macht ein solches persönliches Recht geltend.
Ja. Das Recht des Fahrwegs ist das umfassendste Wegerecht. Es berechtigt zum Fahren für alle wirtschaftlichen Zwecke des begünstigten Grundstücks und schließt im selben Umfang auch das Gehrecht ein.
Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.
Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, ist gegenüber einem Recht, das am Grundstück hängt, nichts Geringeres, sondern etwas ganz anderes. Verlangen Sie das eine statt des anderen, bekommen Sie deshalb nicht wenigstens einen Teil zugesprochen. Mischformen können nicht ins Grundbuch eingetragen werden, zwei gleich weite Rechte nebeneinander dagegen schon.
Entscheidend ist, zu wessen Gunsten das Recht eingetragen wurde. Lautet die Eintragung nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, dann hängt das Recht am Grundstück und geht mit ihm über. Dabei muss auch die Urkunde, auf der die Eintragung beruht, damit übereinstimmen.
Ja. Ein Recht, das an bestimmte Personen gebunden ist, kann auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen eingeräumt werden, ebenso für eine Person und deren Rechtsnachfolger. Zulässig ist auch ein solches Recht zugunsten von jedermann.
Beides ist möglich. Ein Recht, das sonst am Grundstück haftet, kann auch einer Person allein zugestanden werden; es zählt dann zu den persönlichen Rechten. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob jemand zum Vorteil eines anderen etwas dulden oder unterlassen muss und ob das Recht mit dem Besitz eines Grundstücks verknüpft ist.
Wollen Sie feststellen lassen, dass Ihr Wegerecht besteht, müssen Sie den Eigentümer des betroffenen Grundstücks klagen, bei mehreren alle gemeinsam. Wollen Sie nur, dass eine Störung aufhört oder beseitigt wird, können Sie jeden klagen, der stört.
Nein. Gehört das begünstigte Grundstück mehreren Personen, bringt der Verzicht eines einzelnen Miteigentümers die Dienstbarkeit nicht zum Erlöschen. Er kann darüber nicht allein verfügen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Nein. Ein Hilfsbegehren muss etwas anderes sein als eine bloße Einschränkung des Hauptbegehrens. Ist es im Hauptbegehren ohnehin schon enthalten, liegt in Wahrheit nur ein einziges Begehren vor.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Nein. Ein Wegerecht, das einem Grundstück zusteht, und ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, sind zwei verschiedene Rechte. Das Gericht darf Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.
Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.
Ja. Damit ein Wegerecht oder eine ähnliche Dienstbarkeit durch langjährige Ausübung entsteht, reicht es aus, wenn einer der Miteigentümer das Recht ausübt. Es müssen nicht alle Miteigentümer den Weg benützen.
Nur über das, was Sie beantragt haben, und über die Tatsachen, die Sie dazu vorgebracht haben. Beides zusammen steckt die Grenzen ab. Das Gericht darf Ihnen auch keine bessere Rechtsstellung aufdrängen, als Sie begehrt haben.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schwechat, 23.04.2015, 2 C 179/10g-125
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 06.10.2015, 22 R 67/15f-136
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1444 ABGB § 473 ABGB § 477 ABGB § 479 ABGB § 529 ABGB § 828 ZPO Art. 14 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
56 Absätze, 25.013 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Geschäftszahl
10Ob81/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) B*, 2.) A*, 3.) H*, 4.) J*, 5.) A*, 6.) DI S*, 7.) S*, 8.) B*, 9.) A*, 10.) I*, 11.) K*, 12.) E*, 13.) E*, 14.) J*, 15.) Mag. C*, alle vertreten durch Mag. Sascha Svoboda, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W*, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) J*, 2.) W*, Erst- und Zweitbeklagte vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, 3.) T*, 4.) D*, 5.) R*, Dritt- bis Fünftbeklagte vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 1.) Duldung (Streitwert: 2.600 EUR), 2.) Feststellung (Streitwert: 2.600 EUR) und 3.) Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert: 2.600 EUR), über die Revisionen der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2015, GZ 22 R 67/15f-136, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 23. April 2015, GZ 2 C 179/10g-125, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien werden zurückgewiesen.
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