Verliere ich den Schutz, wenn ich die Liegenschaft nicht besichtige?
günstig für Berechtigter betrifft Käufer, Ersteigerer, Wegberechtigte
Ja. Wer den Widerspruch zwischen dem Grundbuch und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können, handelt fahrlässig und ist nicht geschützt. Schon das Unterlassen der Besichtigung kann eine solche Sorgfaltsverletzung sein. Bei Hinweisen auf nicht eingetragene Rechte müssen Sie nachforschen, etwa bei den angrenzenden Grundeigentümern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Fahrlässig handelt und keinen Schutz genießt derjenige, der den Widerspruch zwischen dem Grundbuchsstand und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können (JBl 1955, 522, SZ 28/64).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs.OGH 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
- Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen.OGH 1 Ob 374/98a, 23.03.1999
- Diese Grundsätze gelten auch für den Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren.OGH 6 Ob 79/98f, 18.12.1998
- Die Unterlassung der Besichtigung der Liegenschaft stellt daher eine den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigende Sorfaltsverletzung dar.OGH 9 Ob 244/97s, 28.01.1998
- Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich dabei nach der Verkehrsübung. Gerade bei Dienstbarkeiten, über deren Bestand das Grundbuch keine zuverlässigen Auskünfte zu geben vermag, weil deren Verbücherung vielfach unterbleibt, ist daher für den Gutglaubensschutz des Erwerbers einer Liegenschaft zu fordern, daß er Hinweisen auf außerbücherliche Rechte nachgeht.OGH 5 Ob 563/93, 23.11.1993
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Gutgläubigkeit ist insbesondere bei offenkundigen Dienstbarkeiten ausgeschlossen.OGH 1 Ob 587/92, 15.12.1992
- Es reicht zur Dartuung des gutgläubigen Erwerbes nicht aus, daß von den Voreigentümern allein die Lastenfreiheit der Liegenschaft behauptet worden ist. Ein Liegenschaftserwerber ist genötigt, durch zumutbare Nachforschungen, allenfalls durch Kontaktaufnahme mit den angrenzenden Grundeigentümern, die in erster Linie als Benützer eines vorhandenen Fahrweges in Betracht kommen, eine Klärung über etwaige Dienstbarkeit herbeizuführen.OGH 6 Ob 666/85, 03.10.1985
- Wer in Kenntnis einer diesbezüglichen nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchstand berufen.OGH 6 Ob 736/80, 28.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011651 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 8 Ob 109/25z, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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