Darf ich den alten Weg heute mit dem Traktor befahren?
günstig für Berechtigter betrifft Landwirte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Sie müssen Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf veraltete Weise führen, daher dürfen Sie statt mit Pferdefuhrwerk auch mit Traktor oder Lastwagen fahren und die Fuhren durch andere durchführen lassen. Nicht ausdehnen dürfen Sie das Recht dagegen auf eine geänderte, gewerbliche Nutzung. Die Anpassung an die Technik endet dort, wo der belastete Eigentümer unzumutbar erschwert wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. Er ist auch nicht verpflichtet, die notwendigen Wirtschaftsfuhren stets persönlich durchzuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn ein der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung gestellter Weg mit Segways befahren wird.OGH 4 Ob 189/16x, 20.12.2016
- Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht.OGH 6 Ob 175/14z, 19.11.2014
- Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen.OGH 4 Ob 25/14a, 25.03.2014
- Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden.OGH 4 Ob 25/14a, 25.03.2014
- Hier: Befahren eines früheren Karrenwegs als Viehtriebweg zu einer Almhütte mit Allradtraktoren und geländegängigem Fahrzeug.OGH 9 Ob 28/13b, 24.07.2013
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- Hier: Weder die baulichen Veränderungen im Nebengebäude noch die Änderung der Benützungsart (von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen) haben zu einer nennenswerten Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz geführt.OGH 2 Ob 150/12s, 21.02.2013
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren.OGH 7 Ob 12/07a, 28.03.2007
- Dass gegenüber dem Befahren mit Traktoren das Fahren mit schweren Wirtschaftsfuhren (also offenbar Traktoren mit Anhänger) eine Erweiterung der Servitut im Sinn des § 484 ABGB bedeutet, welche nach dieser Gesetzesstelle verboten ist, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.OGH 3 Ob 120/00v, 20.12.2000
- Kulturänderungen des herrschenden Guts geben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Gehrechts und Fahrrechts.OGH 1 Ob 516/96, 04.06.1996
- Der Erwerb einer Servitut für Wirtschaftsfuhren deckt nicht die Benützung des Weges mit Reitpferden.OGH 4 Ob 2082/96x, 16.04.1996
- Mangelt es an der Benützung des Fahrweges auch zum Personentransport, dann ist die Ersitzung eines diesbezüglichen Fahrrechtes zu verneinen.OGH 2 Ob 521/82, 04.10.1983
- Auch ist im Falle der Ersitzung der Dienstbarkeit eine Beförderung der Wirtschaftsgüter durch (auch) der Personenförderung dienende Kombifahrzeuge nicht unzulässig, soferne auch bei einer Beförderung mittels Kombifahrzeugen keine Erweiterung der Servitut eintritt.OGH 6 Ob 844/81, 12.05.1982
- Erweiterung der Benützung der Schiservitut nach Errichtung von Aufstiegshilfen unzulässig.OGH 4 Ob 519/78, 25.04.1978
- Hier: Dienstbarkeit des Gehrechtes und Fahrtrechtes über einen Hofraum der Bäckerei.OGH 1 Ob 163/75, 03.09.1975
- Anpassung der verwendeten Fahrzeuge an die technische Entwicklung hat ihre Grenze in der zumutbaren Erschwernis beziehungsweise Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstückes.OGH 3 Ob 222/74, 29.04.1975
- Umstellung auf motorisierte Fahrzeuge zwecks Modernisierung des Betriebes ist jedoch zulässig.OGH 8 Ob 206/74, 12.11.1974
- Erhebliche Mehrbelastung durch die Zufahrt und Abfahrt der Gäste des inzwischen zur Vermietung von 4 Zimmern ausgebauten Hauses.OGH 1 Ob 242/70, 10.12.1970
- Bisher Fahrrad oder von Zugtieren gezogener Wagen - jetzt Moped beziehungsweise Motorrad und PKW zulässig, wenn nur der Servitutsweg nach seiner Anlage und Widerstandsfähigkeit für den Kraftwagenverkehr im Ausmaß des gegebenen Bedarfes nicht völlig ungeeignet ist.OGH 4 Ob 516/67, 04.04.1967
- Es kann von Bedeutung sein, dass die Bewirtschaftung nunmehr mit Traktoren erfolgt und daher ein geringfügiger Umweg jegliche Bedeutung verloren hat, dagegen gerade die Benützung von Traktoren eine ausschlaggebende Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes darstellen könnte.OGH 7 Ob 244/65, 13.10.1965
- Wenn eine Servitut durch die Steigerung der Bedürfnisse des herrschenden Gutes, namentlich die Verwendung von Kraftfahrzeugen beschwerlicher würde, darf sie nur soweit ausgeübt werden, als der Berechtigte ohne unverhältnismäßige und unzumutbare Schwierigkeiten seinen Verkehr über einen anderen Weg abwickeln kann.OGH 7 Ob 149/65, 23.06.1965
- Ausmaß nach dem jeweiligen Bedürfnis (Abstellung von Autos).OGH 7 Ob 186/65, 23.06.1965
- Keine erhebliche Mehrbelastung durch Begehen von landwirtschaftlichen Servitutswegen durch 10 Sommergäste, wohl aber durch Befahren mit betriebsfremden Fahrzeugen.OGH 8 Ob 343/64, 15.12.1964
- Im Befahren eines Servitutsweges mit PKWs liegt keine Erweiterung des Rechtes mit Wirtschaftsfuhren zu fahren.OGH 8 Ob 170/64, 27.05.1964
- Beschotterung eines Servitutsweges.OGH 4 Ob 523/64, 26.05.1964
- Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt wird, ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Begründung der Servitut, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend, die Grenze muss allerdings in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes gefunden werden.OGH 7 Ob 223/63, 11.09.1963
- Erweiterung des für Wirtschaftsfuhren eines Kleinlandwirts/Schuhmachermeisters/ auf das Fahrbedürfnis eines Tierarztes.OGH 1 Ob 537/57, 05.03.1958
- unverhältnismäßige Mehrbelastung: unbefestigter Wiesenweg.OGH 7 Ob 338/55, 28.09.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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