Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 92/25z
Worum es ging: Darf der Nachbar den Weg über mein Grundstück stärker nutzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.
Nein. Ein Fahrtrecht, das für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt wurde, darf nicht auf gewerbliche Zwecke ausgedehnt werden, etwa auf die Gäste einer Fremdenpension, einer Jausenstation oder auf ein Taxiunternehmen. Untersagt werden kann allerdings nur die dadurch verursachte Mehrbelastung.
Ja. Sie müssen Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf veraltete Weise führen, daher dürfen Sie statt mit Pferdefuhrwerk auch mit Traktor oder Lastwagen fahren und die Fuhren durch andere durchführen lassen. Nicht ausdehnen dürfen Sie das Recht dagegen auf eine geänderte, gewerbliche Nutzung. Die Anpassung an die Technik endet dort, wo der belastete Eigentümer unzumutbar erschwert wird.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nein. Ist der Umfang eines Wegerechts nicht im Vertrag festgelegt, richtet er sich nach der Art und der Bewirtschaftung Ihres Grundstücks zu jenem Zeitpunkt, als das Recht eingeräumt oder ersessen wurde. Ändern Sie die Nutzung später, dürfen Sie das Geh- und Fahrrecht deswegen nicht ausweiten. Eine Anpassung an die technische Entwicklung ist aber grundsätzlich zulässig.
Nein, nicht ohne Zustimmung. Muss der Weg breiter oder befestigt werden, damit Sie ihn befahren können, wird der fremde Grund dadurch erheblich schwerer belastet, und das ist eine unzulässige Erweiterung Ihres Rechts. Sie dürfen die Änderung weder selbst vornehmen noch eine Änderung ausnützen, die der Eigentümer für eigene Zwecke gemacht hat.
Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.
Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Ist der Umfang des Rechts genau vereinbart, darf es nur eingeschränkt werden, wenn sich die Umstände nachträglich wesentlich geändert haben und die Interessen des belasteten Eigentümers klar überwiegen. Eine Schrankenanlage etwa musste der Fahrberechtigte nicht hinnehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 27.12.2024, 3 C 816/23d-25
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 20.03.2025, 2 R 32/25w-29.3
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.398 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Geschäftszahl
8Ob92/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, und 2. M* Gesellschaft m.b.H., *, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 2 R 32/25w-29.3, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 27. Dezember 2024, GZ 3 C 816/23d-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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