Darf ich mehr zufahren, weil mein Betrieb besser läuft?
günstig für Berechtigter betrifft Unternehmer, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Solange sich die Betriebsform nicht wesentlich ändert, richtet sich der Umfang des Fahrrechts nach Ihrem jeweiligen Bedarf, soweit der belastete Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Modernisierung des Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang gilt nicht als Änderung der Betriebsform.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Gutes wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechtes das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Die Modernisierung eines Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang bilden keine Änderung der Betriebsform.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt.OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
- Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig.OGH 1 Ob 276/02y, 02.09.2003
- Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden.OGH 1 Ob 551/93, 11.05.1993
- Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus.OGH 7 Ob 707/89, 30.11.1989
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- Auch die Anpassung von durch die Servitut gedeckten Einrichtungen an moderne Erfordernisse muss hingenommen werden, wenn hiedurch der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet.OGH 7 Ob 555/83, 24.03.1983
- Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis des Berechtigten liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes.OGH 6 Ob 200/73, 29.11.1973
- Das zur Personenbeförderung ersessene Fahrtrecht schließt auch das Recht der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen durch Familienangehörige oder Besucher in sich.OGH 7 Ob 206/73, 31.10.1973
- Hier: Zufuhr von Baumaterial zwecks Ausbau eines Kellerstöckls.OGH 8 Ob 123/67, 23.05.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 27.
- OGH 5 Ob 84/25a, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
- OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- OGH 5 Ob 187/20s, 22.12.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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