Was gilt, wenn im Vertrag kein Ausmaß des Wegerechts steht?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegberechtigte
Dann entscheidet der jeweilige Bedarf des begünstigten Grundstücks, allerdings im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Ist auch der Verlauf des Weges nicht bestimmt, hat ihn der belastete Eigentümer in einer dem Zweck des Rechts und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (25 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1952)
Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang des Fahrrechtes und Gehrechtes nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit des Gehens entlang eines konkret in einem Plan markierten Weges, des Gehens und Fahrens durch den Hof des Beklagten und der Skiabfahrt.OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026
- Vorhersehbarer Zweck der Servitut unter Beachtung der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung bzw der Benützung des belasteten Grundstücks.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
- Hier: Ersessene Servitut.OGH 7 Ob 228/13z, 29.01.2014
- Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Guts unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart.OGH 7 Ob 175/13f, 29.01.2014
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern.OGH 6 Ob 168/05g, 25.08.2005
- Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.OGH 1 Ob 113/01a, 17.12.2001
- Wurde die örtliche Lage des vom belasteten Eigentümer zu errichtenden und zu erhaltenden Weges eindeutig festgelegt, so kann von der Ausübung der so eingeräumten Dienstbarkeit immer nur ein räumlich genau abgegrenzter Teil des Grundstückes betroffen werden.OGH 8 Ob 570/85, 21.11.1985
- Nur wenn der Raum für die Ausübung eines Wegerechtes im Erwerbstitel nicht bestimmt ist, hat ihn der Eigentümer des dienstbaren Grundes in einer dem Zwecke der Servitut und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen.OGH 1 Ob 726/82, 01.09.1982
- Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit.OGH 7 Ob 613/82, 29.07.1982
- Die Felddienstbarkeit des Fahrweges berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des Herrschenden Grundstückes (Klang 2. Auflage II 571).OGH 2 Ob 541/77, 23.06.1977
- Ungemessene DienstbarkeitOGH 1 Ob 70/74, 08.05.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 21/22b, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
- OGH 9 Ob 38/20h, 26.08.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 74/17f, 23.01.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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