OGH 1 Ob 21/22b
Worum es ging: Darf der Nachbar den Bauernweg für seinen Gewerbebetrieb nutzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Fahrtrecht, das für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt wurde, darf nicht auf gewerbliche Zwecke ausgedehnt werden, etwa auf die Gäste einer Fremdenpension, einer Jausenstation oder auf ein Taxiunternehmen. Untersagt werden kann allerdings nur die dadurch verursachte Mehrbelastung.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Dann entscheidet der jeweilige Bedarf des begünstigten Grundstücks, allerdings im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Ist auch der Verlauf des Weges nicht bestimmt, hat ihn der belastete Eigentümer in einer dem Zweck des Rechts und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen.
Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.
Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 31.05.2021, 14 Cg 67/16t-73
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.12.2021, 4 R 176/21s-78
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.934 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Geschäftszahl
1Ob21/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* P*, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J* E*, 2. C* E*, und 3. E* GmbH, *, alle vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2021, GZ 4 R 176/21s-78, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Mai 2021, GZ 14 Cg 67/16t-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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