OGH 5 Ob 81/21d
Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was in einem Urteil steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutet, ergibt sich aus dem Wortlaut ihres Spruchs und ihrer Begründung gemeinsam mit dem angewendeten Gesetz. Es kommt nicht darauf an, was die beteiligten Personen gemeint haben könnten. Im Zweifel wird eine Entscheidung so verstanden, dass sie nicht gesetzwidrig erscheint.
Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.
Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.
Dann entscheidet der jeweilige Bedarf des begünstigten Grundstücks, allerdings im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Ist auch der Verlauf des Weges nicht bestimmt, hat ihn der belastete Eigentümer in einer dem Zweck des Rechts und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen.
Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.
Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.
Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.
Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.
Das hängt vom Einzelfall ab. Ob Ihnen als Wegeberechtigtem ein Tor zumutbar ist, wird durch eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung von Art und Zweck des Rechts beurteilt. Auch ein unversperrtes Tor, ein Gatter oder einen Schranken müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Purkersdorf, 15.07.2020, 6 C 791/19b-6
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Geschäftszahl
5Ob81/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* G*, vertreten durch die Schopf Zens, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beseitigung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. November 2020, GZ 21 R 169/20s-12, mit dem infolge der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 15. Juli 2020, GZ 6 C 791/19b-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 912,41 EUR (darin 152,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.341,52 EUR (darin 104,42 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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