Richtet sich mein Wegerecht nach meinem heutigen Bedarf?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit des Gehens entlang eines konkret in einem Plan markierten Weges, des Gehens und Fahrens durch den Hof des Beklagten und der Skiabfahrt.OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026
- Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut.OGH 4 Ob 56/18s, 25.09.2018
- Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn ein der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung gestellter Weg mit Segways befahren wird.OGH 4 Ob 189/16x, 20.12.2016
- Es kommt auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an.OGH 7 Ob 228/13z, 29.01.2014
- Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T18a) - Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 6 Ob 200/12y, 16.11.2012
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt.OGH 2 Ob 13/11t, 19.01.2012
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten bestehen Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit.OGH 2 Ob 194/00v, 09.07.2001
- Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes.OGH 2 Ob 77/98g, 19.03.1998
- Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung.OGH 2 Ob 77/98g, 19.03.1998
- Im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Ausübung.OGH 1 Ob 262/97d, 14.10.1997
- Liegt lediglich das Recht des Fußsteigers vor, so kann sich die ungemessene Dienstbarkeit nur im Rahmen dieses Rechtes bewegen.OGH 6 Ob 789/82, 01.09.1983
- Wobei die Art der Ausübung aber ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstückes findet.OGH 7 Ob 555/83, 24.03.1983
- Im Rahmen seiner Bewirtschaftungsart zur Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit.OGH 7 Ob 613/82, 29.07.1982
- Doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart.OGH 5 Ob 709/81, 03.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016368 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 68.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 1/26t, 27.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 92/25z, 21.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 21/22b, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
- OGH 10 Ob 31/20m, 01.09.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 38/20h, 26.08.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 108/19m, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 22/18y, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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