Darf der Nachbar meinen Zufahrtsweg mit einem Tor absperren?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Landwirte
Ein unversperrtes Gattertor von etwa zwei Metern Breite müssen Sie hinnehmen, auch die Mühe mit dem Öffnen und Schließen. Ein versperrtes Tor müssen Sie dagegen nicht dulden, selbst wenn Ihnen Schlüssel ausgehändigt werden oder eine Klingel gelegt wird. Auch bei einem unversperrten Tor kommt es aber auf Zweck und Art Ihres Rechts sowie auf eine Abwägung der Interessen an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 24.10.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Der Besitzer des herrschenden Gutes, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit des Weges und Fahrens besteht, muss sich die Errichtung eines zwei Meter breiten, unversperrten Gattertores gefallen lassen; nicht jedoch wenn das Gattertor versperrt gehalten wird, selbst wenn für das Schloss Schlüssel in entsprechender Zahl übergeben wurden oder selbst wenn auf Kosten des Besitzers des belasteten Gutes eine Klingelleitung vom Tor bis ins Haus des Besitzers des herrschenden Gutes gelegt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt analog auch im Anwendungsbereich des § 47a EisbG (Abschrankung eines nicht‑öffentlichen Eisenbahnübergangs ohne Zustimmung des Wegeberechtigten).OGH 4 Ob 174/17t, 24.10.2017
- Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig.OGH 10 Ob 83/16b, 24.01.2017
- Hier: Kette oder sonstige Abschrankung.OGH 7 Ob 3/01v, 23.01.2001
- Auch die Errichtung eines selbst unversperrten Tores ist an Natur und Zweck der eingeräumten Dienstbarkeit zu messen, das heißt auch hier jedenfalls eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des belastenden Eigentümers und denen des Dienstbarkeitsberechtigten vorzunehmen ist.OGH 3 Ob 2338/96m, 30.10.1996
- Die mit dem Öffnen und Schließen eines solchen Tores auf dem Servitutsweg verbundenen Unbequemlichkeiten sind dem Berechtigten zuzumuten.OGH 7 Ob 681/88, 10.11.1988
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verpflichtung zum Versperren der Tore des betrieblich benutzten Innenhofes außerhalb der Betriebszeiten durch den Durchfahrtsberechtigten ist berechtigt.OGH 5 Ob 667/82, 15.03.1983
- Behinderung durch einen versperrt gehaltenen Halbschranken.OGH 1 Ob 721/77, 12.12.1977
- Auch wenn eine "unbeschränkte" Servitut vereinbart wurde.OGH 5 Ob 244/75, 13.01.1976
- Zuglattenzaun muß sich der Berechtigte gefallen lassen.OGH 8 Ob 238/66, 13.09.1966
- Maßgebend ist dann, wenn nicht ein Bestellungsvertrag die Ausübung der Dienstbarkeit bestimmt regelt, der Zweck der Dienstbarkeit, wie bei angemessenen Dienstbarkeiten überhaupt das jeweilige Bedürfnis entscheidet, wenn es sich nicht um eine unvorhergesehene Vergrößerung handelt.OGH 5 Ob 284/64, 26.11.1964
- Beeinträchtigung des Fahrtrechtes durch Errichtung eines Gittertores.OGH 1 Ob 126/62, 20.06.1962
- Unverschlossene Tore zur Verhinderung des Entweichens von Vieh.OGH 3 Ob 180/60, 09.05.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011744 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 4 Ob 174/17t, 24.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 83/16b, 24.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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