Darf der Nachbar eine Verbotstafel an meinem Weg aufstellen?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Anrainer, Gastwirte
Eine Verbotstafel kann Ihr Wegerecht schon dann stören, wenn ihr Inhalt an sich richtig ist. Entscheidend ist, welchen Eindruck sie bei jemandem erweckt, der den Weg benützen darf. Verunsichert sie etwa Ihre Gäste und Lieferanten, können Sie die Entfernung verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ob eine Verbotstafel eine ( zu beseitigende ) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt ( hier: "Verunsicherung" von benützungsberechtigten Gästen und Lieferanten eines Beherbungs- und Gastbetriebs ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Aufstellen der Tafel mit der Aufschrift „Einfahrt verboten! Zuwiderhandlung wird zur Anzeige gebracht!“, die für Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar das Befahren des Wegs mit Fahrzeugen verbietet, ist grundsätzlich im Sinn dieser Kriterien als Störung eines uneingeschränkten Geh‑ und Fahrrechts anzusehen.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß<br/>damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den<br/>Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden.OGH 6 Ob 815/83, 27.09.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 535 · Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
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