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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 174/17t

Worum es ging: Wie weit darf ein Wegerecht das Grundstück belasten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Ein unversperrtes Gattertor von etwa zwei Metern Breite müssen Sie hinnehmen, auch die Mühe mit dem Öffnen und Schließen. Ein versperrtes Tor müssen Sie dagegen nicht dulden, selbst wenn Ihnen Schlüssel ausgehändigt werden oder eine Klingel gelegt wird. Auch bei einem unversperrten Tor kommt es aber auf Zweck und Art Ihres Rechts sowie auf eine Abwägung der Interessen an.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Nein. Die Entschädigung für eine Enteignung ist zwar ein privatrechtlicher Anspruch, aber kein Schadenersatz. Die kurze dreijährige Frist gilt für sie deshalb nicht.

Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.

Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob Ihnen als Wegeberechtigtem ein Tor zumutbar ist, wird durch eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung von Art und Zweck des Rechts beurteilt. Auch ein unversperrtes Tor, ein Gatter oder einen Schranken müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.

Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Sieht das Gesetz zwingend ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde vor, dürfen Sie das Gericht erst danach anrufen. Bringen Sie Ihren Antrag früher ein, wird er zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht offensteht.

Nein. Nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz müssen Sie die Entschädigung zuerst bei der Gemeinde beantragen. Klagen Sie vorher bei Gericht, steht dem der unzulässige Rechtsweg entgegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 365 JN § 42 ZPO § 51 ZPO § 510

Entscheidungstext

71 Absätze, 25.636 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

4Ob174/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* W*, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* AG, *, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 120.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2017, GZ 6 R 81/17z-19, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Februar 2017, GZ 4 Cg 140/16z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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