Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 52/23i
Worum es ging: Darf der Grundeigentümer meinen Weg oder meine Anlage gefährden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wer ein Recht auf seinem Grund dulden muss, hat alles zu unterlassen, was den Bestand der dafür errichteten Anlage gefährden kann. Er darf also weder den Weg noch die Leitung noch eine sonstige Einrichtung, die Ihrem Recht dient, aufs Spiel setzen.
Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.
Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.
Nein. Wer sein Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, muss die Nutzung in der Regel nur dulden oder etwas unterlassen. Eine Pflicht zu aktiven Leistungen darf nicht der Hauptinhalt des Rechts sein, sondern nur Mittel zum Zweck.
Ja. Ist Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, müssen Sie die dort nötigen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls dulden. Wer die Arbeiten durchführt, ist ohne Bedeutung; es kann auch ein Dritter sein. Bestimmte Maßnahmen können Sie dem Berechtigten nicht vorschreiben.
Nein. Wer als einer von mehreren Wegberechtigten Aufwand auf den Weg gemacht hat, kann den anteiligen Beitrag nur von jenen verlangen, die zu dieser Zeit Eigentümer der berechtigten Grundstücke waren. Wer ein solches Grundstück später kauft, muss dafür nicht aufkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 31.08.2022, 49 Cg 15/19g-59
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.02.2023, 2 R 181/22p-64
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1037 ABGB § 1042 ABGB § 364b ABGB § 472 ABGB § 475 ABGB § 477 ABGB § 482 ABGB § 483 UGB § 456 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
49 Absätze, 13.328 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob52/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen die beklagten Parteien 1. G* H*, 2. C* H*, beide *, beide vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wegen 17.957,61 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2023, GZ 2 R 181/22p-64, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. August 2022, GZ 49 Cg 15/19g-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei 17.957,61 EUR zuzüglich Zinsen nach dem Basiszinssatz, höchstens 4 % p.a., seit 19. 2. 2019 binnen 14 Tagen zu bezahlen und die mit 23.605,18 EUR (darin 8.694,60 EUR Barauslagen und 2.485,10 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).