Bleibt mein Mietvertrag gültig, wenn das Fruchtgenussrecht endet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.06.2021 (29 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Fruchtgenussberechtigte ist aber nur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht jedoch zu einer über seinen Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung.OGH 3 Ob 66/06m, 27.06.2006
- Ein Fruchtgenussberechtigter ist zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt, in den die Liegenschaftseigentümer nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten eintreten und an den sie gebunden sind.OGH 3 Ob 66/06m, 27.06.2006
- Außerhalb des Geltungsbereiches des MRG oder sonstiger<br/>Kündigungsschutzbestimmungen kann der Erwerber das Bestandverhältnis<br/>daher unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen als die<br/>gesetzlichen ist er dabei nicht gebunden; kürzere vertragliche<br/>Fristen kommen ihm aber zustatten.OGH 7 Ob 587/92, 03.09.1992
- Eine neuerliche Auseinansersetzung mit der gegenteiligen Ansicht Schellanders ( JBl 1956,487 ff ) ist im Hinblick auf das MRG entbehrlich.OGH 4 Ob 556/90, 06.11.1990
- Die vom Fruchtgenußberechtigten abgeschlossenen<br/>Bestandsverträge erlöschen nicht mit Ende des Fruchtgenusses,<br/>vielmehr tritt der Eigentümer in das Bestandverhältnis ein. Dieses<br/>verändert sich jedoch in ein Bestandverhältnis von unbestimmter Dauer<br/>mit gesetzlichen Kündigungsfristen.OGH 7 Ob 541/90, 25.04.1990
- Feststellungsurteil gegen Fruchtnießer muß<br/>Liegenschaftseigentümer gegen sich gelten lassen.OGH 5 Ob 607/84, 11.12.1984
- Vom Fruchtnießer vereinbarter Bestandvertrag ist<br/>ein Hauptmietvertrag.OGH 5 Ob 623/79, 03.07.1979
- Gebrauchsberechtigter ( § 504 ABGB ).OGH 4 Ob 502/66, 03.05.1966
- (Wirkung der vom Fruchtniesser vereinbarten<br/>Bestandzinsminderung auf den Eigentümer )OGH 1 Ob 520/56, 17.10.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 29.
- OGH 6 Ob 54/21s, 23.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 221/18p, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/17v, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Ihnen jemand die Wohnung vermietet, der selbst nur ein Nutzungsrecht an dieser einen Wohnung hat, entsteht keine Hauptmiete. Hauptmiete kann nur begründen, wer Eigentümer ist oder wer die ganze Liegenschaft nutzen darf. Ist der Nutzungsberechtigte zugleich Miteigentümer, kann er als Vertreter aller Miteigentümer aber sehr wohl einen Hauptmietvertrag schließen.
Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die Kündigung für wirksam erklärt wurde; ein später ergangenes Urteil ändert daran nichts. Bleiben Rechte und Pflichten darüber hinaus aufrecht, setzt das voraus, dass Sie mit Zustimmung des Vermieters weiter benützen oder das Gericht die Räumungsfrist verlängert hat.